Impressum
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Kutnar Veranstaltungs- und Werbetechnik
Alpenstrasse 20 (Industriegebiet Süd)
D-87700 Memmingen / Allgäu
Telefon: 0049 - (0) 8331 - 499884
Telefax: 0049 - (0) 8331 - 499885
vertreten durch: Rüdiger Kutnar
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 158923837
Haftungshinweis
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Datenschutzerklärung der Firma Kutnar Veranstaltungs- und Werbetechnik
Ihre Daten werden unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Teledienstdatenschutzgesetztes (TDDSG) von uns gespeichert und verarbeitet. Ihre persönlichen Daten werden nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht länger als nötig personenbezogen aufbewahrt. Für einen reibungslosen Ablauf werden kurzzeitig Cookies gespeichert, die jedoch ausschließlich für eine programminterne Zuweisung genutzt werden, anonym sind und nicht von anderen Programmen genutzt werden können. Beim Verlassen der Homepage werden diese Cookies automatisch von Ihren Browser gelöscht. Sollten Sie eine Berichtigung oder Löschung Ihrer gespeicherten Daten wünschen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Für eine Auskunft über Ihre persönliche Daten senden Sie bitte eine Email an Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können. oder teilen Sie uns Ihren Wunsch per Fax oder Post mit. Wir werden Ihnen die verlangten Unterlagen dann umgehend zukommen lassen.
Verantwortliche Person gem. deutschen Recht § 10 MDStV / TDG § 6 / i.S.d.P:
Rüdiger Kutnar
Allgemeine Geschäftsbedingenen
§1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Alle geschäftlichen Beziehungen, Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 2 Vertragsschluß
1.In Prospekten, Anzeigen ect. enthaltene Angebote sind bezüglich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Anbieter 30 Kalendertage bzw. solange die Geräte in diesem Zeitraum vorrätig sind.
2.Aufträge des Bestellers an uns bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Anbieters.
3.Nebenabreden, Auftragserweiterungen und Ergänzungen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Für den Fall, daß zwischen dem Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen, können wir im Hinblick auf eventuelle Kosten Lohn-, bzw. Steuererhöhungen die vereinbarten Preise nach billigem Ermessen erhöhen, keinesfalls aber um mehr als 10%. Dies gilt nicht, falls die Verzögerung des Leistungstermins von uns zu vertreten ist.
4.Sind die Wirkungsweisen, Effekte oder Eindrücke, welche mit unseren Geräten erzeugt werden, dem Auftraggeber nicht bekannt oder geläufig, so hat er sich selbst davon vorher zu überzeugen. Eine nachträgliche Beanstandung wegen anderer Wirkungsweisen als vorgestellt ist nicht möglich.
§ 3 Leistungszeiten
Liefertermine oder - fristen, welche verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
§ 4 Allgemeine Bestimmungen
1.Für alle Verträge, Lieferungen oder Leistungen gelten die nachstehenden Lieferbedingungen.
2.Teillieferungen sind zulässig – soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
3.Der Veranstaltungsvertrag erfolgt in Form einer Auftragsbestätigung, welche vom Mieter unterschrieben und ergänzt an die Fa. Kutnar – Alpenstr. 20 – 87700 Memmingen per Post gesendet werden muss oder an die Faxnummer 08331-499885 gefaxt werden muss. Wird der Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 8 Tagen widersprochen, so ist der Auftrag für beide Seiten verbindlich.
4.Zum Be- und Entladen, Auf- und Abbau stellt der Mieter geeignetes Hilfspersonal zur Verfügung. Dauer und Anzahl der Helfer richten sich nach dem Umfang des Auftrags. Wir benötigen eine ebene, saubere Fläche. Z.B. Gras oder Teer. Mit direkter Zufahrt zum Veranstaltungsort, Durchfahrtshöhe bis 3,8 m Höhe. Ggf. muss eine Sondergenehmigung für die Zufahrt zum Veranstaltungsort eingeholt werden, z.b. bei Landschaftsschutzgebieten, Waldwegen oder Fußgängerzonen. Bei Aktionen mit Betreuung stellt der Mieter für unsere Fahrzeuge kostenlose Parkplätze am Aktionsort zur Verfügung. Eine sofortige Abfahrt nach Abbau der Aktionen muss gewährleistet sein – Wartenzeiten werden dem Mieter im nachhinein in Rechnung gestellt.
5.Eine Verankerung mit Erdnägeln kann bei Bedarf erforderlich sein. Der Mieter trägt die Kosten für Wartezeiten, die dem Vermieter durch fehlendes Hilfspersonal oder mangelhaftes Platzverhältnis entstehen. Beim Einsatz aller aufblasbaren Spielgeräte und sonstiger elektrischer Geräte wird jeweils ein 22o Volt bzw. 380 Volt Stromanschluss benötigt. Eventuelle Anschlusskosten gehen zu Lasten des Veranstalters.
6.Alle vom Vermieter beaufsichtigten Aktionen sind haftpflichtversichert. Unserem Personal werden pro Veranstaltungstag (7 Stunden), 30 Minuten Pause gewährt. Bei längeren Einsätzen werden die Pausenzeiten entsprechend verlängert. In den Pausen stehen die gemieteten Geräte nicht zur Verfügung. Wenn der Veranstalter (Mieter) zu diesen Zeiten eigenes Personal einsetzt, übergehen alle Pflichten, insbesondere die Haftpflicht, an den Veranstalter (Mieter).
7.Die Beschaffung von eventuelle erforderlichen Genehmigungen oder Anmeldungen, z.B. GEMA, o.ä. für den Betrieb der Geräte oder die Durchführung der Aktionen liegt organisatorisch und kostenmäßig im Verantwortungsbereich des Mieters. Der Mieter stellt für alle Veranstaltungen einen ERSTE HILFE Ersthelfer inkl. Erste-Hilfe-Material in ausreichender Menge (z.B. einen kleinen Verbandskasten C nach DIN 13175) zur Verfügung.
8.Bei den Mietgegenständen handelt es sich ausschließlich um Individualprodukte, die in Form, Farbe, Gestaltung, Größe ect. Unterschiede aufweisen können.
Die Punkte 9-16 gelten nur für Selbstabholer und / oder Selbstbetreiber
9.Abhol- und Rückgabezeit ist vorher zu vereinbaren. Bei Lieferung durch uns: Auf- und Abbauzeit ist vorher zu vereinbaren.
10.Der Mieter hat bei der Benutzung der Mietsache selbst dafür zu sorgen, dass diese ab Windstärke 6, bei Windböen und bei Regen nicht mehr genutzt werden. Insoweit ist bei aufblasbaren Geräten sofort die Luft abzulassen. Falls vom Mieter gegen diese Vorgaben verstoßen wird, haftet dieser in eigener Verantwortung. Eine Haftung des Vermieters besteht insoweit nicht.
11.Der Mieter verpflichtet sich zum sachgerechten und sorgfältigen Umgang mit den Geräten gemäß der zusammen mit den Geräten ausgehändigten Gebrauchsanweisung. Er sorgt insbesondere für eine ausreichende Aufsicht bei der Benutzung der Spielgeräte. Bei größeren Veranstaltungen empfiehlt sich ggf. eine entsprechende Haftpflichtversicherung.
12.Der Vermieter übernimmt während der Vertragslaufzeit gegenüber aufsichtsbedürftigen Personen keinerlei Aufsichtspflichten. Soweit diese nicht auf andere Personen übertragen sind, ist der Veranstalter aufsichtspflichtig.
13. Nach Durchführung einer Spielaktion sind sämtliche Geräte zu reinigen und sorgfältig zu verpacken, evtl. auch zu trocknen. Bei Versand durch Spedition muss das gleiche Packmaß wie bei Lieferung erreicht werden. Ansonsten anfallende Mehrkosten durch die Spedition trägt der Mieter. Beschädigungen an Spielgeräten sind sofort bei Feststellung dem Vermieter zu melden.
14.Bei mehrtägigen Veranstaltungen hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die einzelnen Spielgeräte und das sonstige Material sowie andere Mietgegenstände so aufbewahrt werden, dass sie vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. Für etwaige Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung sowie mangelnde Beaufsichtigung entstehen, ist der Mieter gegenüber dem Vermieter ersatzpflichtig.
15.Ist eine Rücknahme nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht oder nur verspätet möglich, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung zusätzlich entsprechenden Mietzins fordern. Unberührt hiervon bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere eines solchen von entgangenem Gewinn. Eventuelle notwendige Reparaturen, Neubeschaffungen oder Reinigungsarbeiten werden dem verursachenden Mieter auch nachträglich in Rechnung gestellt. Bei Selbstabholung trägt der Mieter das Transportrisiko und haftet im vollem Umfang für verspätete Rücklieferung.
16.Sofern der Verursacher eines auftretenden Schadens nicht ausfindig oder haftbar gemacht werden kann, haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter. Dieses gilt für Schäden an Spielgeräten und sonstigem Material, die aufgrund unsachgemäßer Handhabung, mangelnder Sorgfalt oder fehlender Aufsicht entstehen, sowie für eventuelle Personenschäden.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen, Verzug des Mieters
1.Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.Der Mietpreis für die Überlassung der Mietgegenstände bestimmt sich nach der jeweils gültigen Preisliste des Betriebes. Die Preise gelten ab Lager Memmingen. In den Mietpreisen sind die Kosten für Hin- und Rücktransport sowie Personalkosten, Verpflegungskosten, Hotelkosten oder ähnliche Kosten nicht enthalten. Diese werden in Rechnung gestellt.
3. Zahlungsbedingungen: Rechnungen sind zahlbar ohne Abzug bei Empfangnahme in bar oder per EC-Karte oder per Vorauskasse (8 Tage vor der dem ersten Veranstaltungstag) per Überweisung an die Sparkasse Ottobeuren, BLZ 731 50 000, Kontonummer: 190190421
4.Im Falle des Verzugs des Bestellers mit seiner Zahlungspflicht steht dem Lieferer ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszins zu.
5.Der Mieter kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.Kosten, die durch nicht vereinbarte Hol- und Bringfahrten entstehen, werden mit mindestens € 0,90 je angefahrenen Kilometer berechnet.
7.Bei Rücktritt vom Vertrag und bei Absage der geplanten Veranstaltung bis zum Tag vor der Veranstaltung, sowie bei wetterbedingtem totalen Nutzungsausfall (Bedingung: Das Spielgerät wurde nicht ausgepackt und aufgebaut) ist der vereinbarte Mietpreis in voller Höhe zu entrichten. Für die Wiederanmietung derselben Spielgeräte innerhalb eines Kalenderjahres werden 80% des jeweils aktuellen Mietpreises berechnet. Das Wetterrisiko trägt in jeden Fall der Mieter.
8.Schecks und Akzepte werden nur zahlungshalber, letztere aufgrund besonderer Vereinbarung hereingenommen. Wechselkosten und Diskontspesen nach den Sätzen der Privatbanken gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9.Zahlungen gelten erst an dem Tage als geleistet, an welchem wir über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen können.
10.Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung seitens des Auftraggebers mit irgend welchen Gegenansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen statthaft.
11.Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden oder neuen Vertrag verpflichtet.
12.Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit unserer Forderungen ein, ohne daß es einer Mahnung bedarf.
13.Bei Stornierung des Mietvertrages bis 60 Tage vor dem Veranstaltungstermin sind 40% des Mietpreises fällig, bis 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin sind 70% des Mietpreises fällig und Stornierung unter 30 Tage vor Veranstaltungstermin sind 100% des Mietpreises zur Zahlung fällig.
§ 6 Fristen für Leistung des Vermieters
1.Die Einhaltung von Fristen für Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Mieter zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung des vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2.Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3.Sowohl Schadenseratzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Vermieter etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Mieter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4.Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
§ 7 Haftung – Schadensersatzansprüche
Der Vermieter weist darauf hin, dass beim Selbstaufbau der Hüpfburgen und der anderen vermieteten Gegenstände die entsprechenden Aufstellungshinweise zu beachten sind. Diese werden dem Mieter bei Selbstabholung zusammen mit den vermieteten Gegenständen übergeben oder bei Auslieferung beigefügt. Eine Haftung für Schäden, die aufgrund der Nichtbeachtung dieser Aufstellhinweise entstehen, wird nicht übernommen. Dies gilt nicht, soweit mit dem Vermieter auch die Aufstellung der Mietgegenstände vereinbart ist und diese von diesem durchgeführt wird bzw. die Aufstellung durch eine Betreuungsperson des Vermieters überwacht wird.
Im übrigen haftet der Vermieter wie folgt.
1.Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus de Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2.Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3.Soweit dem Mieter nach diesem Art. Schadenseratzansprüche zustehen, verjähren diese in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsansprüche) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
4.Bei Schadenseratzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
§ 8 Mängelanzeige
Der Mieter hat Mängel gegenüber dem Vermieter unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des gemieteten Gegenstandes, schriftlich zu rügen.
§ 9 Gerichtsstand
1.Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Vermieters. In diesem Fall D-87700 Memmingen. Der Vermieter ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Mieters zu klagen.
2.Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht. Insbesondere auch dann, wenn die Gegenstände des Betriebes im Ausland verwendet werden oder Arbeiten und Leistungen des Betriebes im Ausland erfolgen.
§ 10 Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
§ 11 Sonstiges
Fotos und Bilder von unseren Eventmodulen (auch inkl. Branding durch das Kunden-Logo) dürfen von uns jederzeit für Werbezwecke (Online und Print) verwendet werden.

